Ist Ihr Kind bei Ausbildungsstart unter 18 Jahre alt, fällt es unter das Jugendschutzgesetz. Darin wird geregelt, in welchem Umfang, zu welchen Zeiten oder welche Arbeiten der Jugendliche tätigen darf.
Das Berufsbildungsgesetz regelt darüber hinaus alle Rechte und Pflichten rund um Aus- und Weiterbildung. Außerdem sind die Ansprüche an den Ausbildungsberuf in der Handwerksordnung geregelt.
-
Besondere Regeln für Minderjährige
Rechtliche Gedanken | Praktikum/Ferienarbeit | Rümsa Saalekreis -
Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf Leistungen?
Rechtliche Gedanken Sind Sie als Familie im SGBII-Bezug (auch als Hartz-IV bekannt), bilden Sie eine Bedarfsgemeinschaft. Elterliches Einkommen wird auf diese Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Verdient Ihr Kind jedoch genügend Geld, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, dann fällt Ihr Kind aus der Bedarfsgemeinschaft heraus und sein Einkommen wird nicht angerechnet. Dies geschieht jedoch erst, wenn es seinen Unterhalt durch seine Einkünfte selbst decken kann. Reicht die Ausbildungsvergütung nicht aus, so wird das Einkommen über dem Selbstbehalt hinaus auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Dies sollte im Einzelfall mit dem Kundenberater im Jobcenter geklärt werden.