• Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf Leistungen?

    Rechtliche Gedanken

    Sind Sie als Familie im SGBII-Bezug (auch als Hartz-IV bekannt), bilden Sie eine Bedarfsgemeinschaft. Elterliches Einkommen wird auf diese Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Verdient Ihr Kind jedoch genügend Geld, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, dann fällt Ihr Kind aus der Bedarfsgemeinschaft heraus und sein Einkommen wird nicht angerechnet. Dies geschieht jedoch erst, wenn es seinen Unterhalt durch seine Einkünfte selbst decken kann. Reicht die Ausbildungsvergütung nicht aus, so wird das Einkommen über dem Selbstbehalt hinaus auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Dies sollte im Einzelfall mit dem Kundenberater im Jobcenter geklärt werden.